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§ 11 HASG Landesnorm Hessen - Vertreterversammlung Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 Textnachweis ab: 01.01.2004 g

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 11 Vertreterversammlung

(1)Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragener Aufgaben über
  1. die Satzungen,
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  5. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Einrichtungen,
  6. die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
(2)Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu eins vom Hundert der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.
(3)Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln über
  1. das Wahlsystem,
  2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer,
  3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,
  4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,
  5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,
  6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,
  7. das Wahlprüfungsverfahren,
  8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.
(4)Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.
(5)Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.
(6)Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_11

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