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§ 14 HASG Landesnorm Hessen - Finanzwesen Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 01.01.2013 gültig bis: 08.1

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 14 Finanzwesen

(1)Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.
(2)Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerinnen oder Minister. Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.
(2a)Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom
  1. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2012 (GVBl. S. 290), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
(3)Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.
(4)Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.
(5)Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert des beizutreibenden Betrages. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 14 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.