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§ 15 HASG Landesnorm Hessen - Obliegenheiten Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 01.01.2013 gültig bis: 0

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 15 Obliegenheiten

(1)Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich
  1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,
  2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und einer Befreiung davon zu machen,
  3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitzuteilen,
  5. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,
  6. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,
  7. auf Anforderung die von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft zurückzugeben. Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen.
(2)Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.
(3)Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu fünftausend Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs.
  1. Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  2. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  3. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_15

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