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§ 16 HASG Landesnorm Hessen - Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 Textnachw

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte

(1)Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.
(2)Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.
(3)Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.
(4)Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.
(5)Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt. Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.