Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 18 Berufsordnungsverfahren
(1)Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.
(2)Ausgeschlossen sind Verfahren
- wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen;
- gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich ergebenden Tätigkeit;
- gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.
(3)Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen
- die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,
- die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4)Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
(6)In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf
- einen schriftlichen Verweis,
- eine Geldauflage bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei berufsangehörigen Personen und fünfzigtausend Euro bei Berufsgesellschaften,
- Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,
- Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtplanerkammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
- Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,
- Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften. In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.
(7)Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(8)Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.
(9)Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftlich Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.
(10)Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
- Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_18