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§ 19 HASG Landesnorm Hessen - Staatsaufsicht Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 19 Staatsaufsicht

(1)Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium oder die von der für das Architektenrecht zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Europäischen Gemeinschaftsrechts und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).
(2)Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.
(3)Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.
(4)Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflichtaufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(5)Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.