Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 21 Übergangsvorschriften
(1)Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.
(2)Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Städtebaus oder der Stadtplanung ausgeübt hat, ist unter dieser Berufsbezeichnung in das Berufsverzeichnis einzutragen, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Eintragung darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden, soweit das nicht entsprechend § 7 Abs. 4 untersagt wird. Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre keine geschäftsmäßige Wahrnehmung entsprechender Berufsaufgaben glaubhaft gemacht wird.
(3)Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
(4)Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betreffende Person günstiger.
(5)Als "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" kann auf Antrag bis zu fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen werden, wer die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom
- Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt; die zur Eintragung vorausgesetzte berufliche Tätigkeit (Berufspraxis) beträgt einheitlich zwei Jahre. Die Übergangsfrist nach Satz 1 verlängert sich um die zur Eintragung erforderliche fehlende Zeit der Berufspraxis, höchstens jedoch um zwei Jahre, soweit die berufliche Tätigkeit bei Ablauf dieser Frist bereits zusammenhängend aufgenommen worden ist.
(6)Wer die Voraussetzungen des § 5 des Hessischen Architektengesetzes erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 einzutragen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.
(7)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz fort.
(8)Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Hessen bleiben als Mitglieder der Organe nach diesem Gesetz und die bestellten Mitglieder des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses der Architektenkammer Hessen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(9)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.
(10)Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.
(11)Spätestens achtzehn Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind Neuwahlen für die Vertreterversammlung durchzuführen. Städtebauarchitektinnen und Städtebauarchitekten sind dann Teil der Wahlgruppe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner. Bis zur Neuwahl sollen als weitere Mitglieder der Vertreterversammlung je eine Person benannt werden 1. aus der Berufsgruppe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die als
- a)freischaffend,
- b)nicht freischaffend,
- c)gewerblich tätig in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen sind, 2. für die Partnerschaften und die nicht als gewerblich firmierenden Berufsgesellschaften, 3. für die anderen Berufsgesellschaften. Vorschlagende Personen und Berufsgesellschaften sowie die benannten Personen müssen Pflichtmitglieder sein. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet das Los in öffentlicher Sitzung des amtierenden Wahlvorstandes, zu der die benannten Personen schriftlich einzuladen sind. Die Benennung kann bis zum Schluss der ersten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattfindenden Sitzung der Vertreterversammlung erfolgen.
(12)Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung ist bei einer Wahl zur Vertreterversammlung in Ergänzung zu § 5 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer Hessen vom
- Dezember 1974 (GVBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1999 (GVBl. I S. 365), die Liste der Wahlgruppen wie folgt zu ergänzen: "Gruppe 11: Stadtplaner, freischaffend, Gruppe 12: Stadtplaner, nicht freischaffend, Gruppe 13: Partnerschaften und Berufsgesellschaften, freischaffend, Gruppe 14: Berufsgesellschaften, nicht freischaffend". Für die Wahlverzeichnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung können folgende Abkürzungen verwendet werden: SP = Stadtplaner, BGF/PG = Berufsgesellschaften, freischaffend BGN = Berufsgesellschaften, nicht freischaffend".
(13)Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehender Eintragungsausschuss, Sachverständigenausschuss und Ehrenausschuss kann durch Beschluss des Vorstandes als Ausschuss der Architekten- und Stadtplanerkammer bis zum Ende dessen ursprünglicher Amtszeit mit seinen bisher bestehenden Aufgaben und Mitgliedern die entsprechenden Verfahren nach diesem Gesetz durchführen. Die Mitglieder gelten als von der Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 21 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
- Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000060 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_21