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§ 21 HASG Landesnorm Hessen - Übergangsvorschriften Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 29.11.2007 gültig

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 21 Übergangsvorschriften

(1)Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.
(2)(aufgehoben)
(3)Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
(4)(aufgehoben)
(5)Als "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" kann auf Antrag bis zu fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen werden, wer die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom
  1. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt; die zur Eintragung vorausgesetzte berufliche Tätigkeit (Berufspraxis) beträgt einheitlich zwei Jahre. Die Übergangsfrist nach Satz 1 verlängert sich um die zur Eintragung erforderliche fehlende Zeit der Berufspraxis, höchstens jedoch um zwei Jahre, soweit die berufliche Tätigkeit bei Ablauf dieser Frist bereits zusammenhängend aufgenommen worden ist.
(6)Wer die Voraussetzungen des § 5 des Hessischen Architektengesetzes erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 einzutragen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.
(7)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz fort.
(8)(aufgehoben)
(9)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.
(10)Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung besteht als solcher nach diesem Gesetz fort. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 21 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_21

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