Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 21 Übergangsvorschriften
(1)Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.
(2)Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
(3)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz fort.
(4)Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.
(5)Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.
(6)Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(7)Wer bis zum
- Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 21 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
- Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_21