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§ 22 HASG Landesnorm Hessen - Rechtsverordnungen Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 Textnachweis ab: 01.01.2004 gül

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 22 Rechtsverordnungen

(1)Die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
  1. die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
  2. den Inhalt der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit und Fortbildung (Berufspraxis),
  3. das Sachverständigenwesen unbeschadet § 36 der Gewerbeordnung,
  4. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
  5. die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihrer Höhe,
  6. von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.
(2)Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Vorschriften erlassen werden über
  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen,
  4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben, insbesondere nach der Richtlinie des Rates vom
  5. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/384/EWG) (ABI. EG Nr. L 223, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/ EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeit der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABI. EG Nr. L 206, S. 1), nach der Richtlinie des Rates vom
  7. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABI. EG Nr. L 19, S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, sowie nach Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 22 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  8. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  9. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_22

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