Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 2. Mai 1978 in der Fassung vom 5. November 1985 * § 21 Anrechnung beim Zusamm
entreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1)Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des in Satz 1 genannten Einkommens nicht übersteigen.
(2)Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung. Werden Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts neben der Entschädigung nach § 5 gewährt, so ruht die Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.
(3)Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dem Einkommen nach Satz 1 sind Einkommen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellt.
(4)Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, soweit sie 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 übersteigen, neben Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.
(6)Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(7)Abs. 1 bis 4 ist nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung von Abs. 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen. Fußnoten *) Vgl. Art. 2 des Gesetzes vom
- August 1988 (GVBl. I S. 299). Durch Gesetz vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) ist das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der
- Wahlperiode mit Ablauf des
- Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom
- Juli 1989 außer Kraft getreten. § 38 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) bleibt unberührt. § 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der
- Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der
- Wahlperiode ausscheiden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1985, 200 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F4NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbgG_HE_!_21