(2)Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes einen Antrag nach Abs. 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 28 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Hat der Beamte bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so ist er auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Das gleiche gilt für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet und insgesamt mindestens sechszehn Jahre dem Landtag, dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehört haben. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Abs. 1 Satz 3 binnen drei Monaten wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht innerhalb weiterer drei Monate, so ist er entlassen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist. ... Fußnoten *) Vgl. Art. 2 des Gesetzes vom
- August 1988 (GVBl. I S. 299). Durch Gesetz vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) ist das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der
- Wahlperiode mit Ablauf des
- Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom
- Juli 1989 außer Kraft getreten. § 38 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) bleibt unberührt. § 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der
- Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der
- Wahlperiode ausscheiden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1985, 200 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F4NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbgG_HE_!_29