Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 2. Mai 1978 in der Fassung vom 5. November 1985 * § 41 * Inkrafttreten, Weite
rgeltung und Aufhebung bisherigen Rechts
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. ...
(2)Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz gilt in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für die Abgeordneten, die von der Wahlmöglichkeit des § 36 Abs. 4 Gebrauch machen, mit der Maßgabe, daß zu den in § 15 Abs. 2 Abgeordnetenentschädigungsgesetz genannten versorgungsrechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften über die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen gehören. Für Abgeordnete, die während der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder am Ende der achten Wahlperiode ausscheiden, wird die Frist in § 11 Abs. 1 und 2 AbgEG von acht auf sechs Jahre herabgesetzt, sofern sie nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 AbgEG Gebrauch machen. Für Abgeordnete, die sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 232) oder nach § 211 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 109), in Ruhestand befinden, gelten diese gesetzlichen Bestimmungen fort, sofern sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind. Im übrigen werden die in Satz 1 und 3 genannten Gesetze und § 211 Abs. 5 HBG aufgehoben.
(3)Das Gesetz zur Sicherung der Mandatsausübung vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 248) tritt außer Kraft, soweit es die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten betrifft.
(4)§ 22 Ziff. 4 Einkommenssteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
(5)Der Präsident kann im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen. Fußnoten *) Vgl. Art. 2 des Gesetzes vom
- August 1988 (GVBl. I S. 299). Durch Gesetz vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) ist das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der
- Wahlperiode mit Ablauf des
- Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom
- Juli 1989 außer Kraft getreten. § 38 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom
- Oktober 1989 (GVBl. I S. 261; GVBl. II 12-11) bleibt unberührt. § 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom
- November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der
- Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der
- Wahlperiode ausscheiden. *) Betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F4NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbgG_HE_!_41