Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 2 Aufgaben der Ingenieurkamm
(1)Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
- die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
- die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen,
- die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern und hierzu eine Fortbildungsakademie einzurichten oder sich an einer bestehenden Einrichtung zu beteiligen,
- bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
- Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
- auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
- die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen weiteren Aufgaben durchzuführen sowie hierzu weitere Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, und andere Berufsverzeichnisse (Listen) zu führen sowie Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikation auszustellen.
(2)Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für Kammermitglieder und deren Angehörige sowie Mitarbeiter/innen der Kammer eine Unterstützungseinrichtung schaffen.
(3)Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer des Landes Hessen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, der Kammer weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. Insbesondere kann die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. Eine beabsichtigte Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.
(4)Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden. Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IngKammG, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 08.12.2015 § 2 IngKammG, vom 18.06.2009, gültig ab 30.06.2009 bis 27.12.2009 § 2 IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 29.06.2009 § 2 IngKammG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.11.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_2