Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 2 Aufgaben der Ingenieurkamm
(1)Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
- die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
- die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen,
- die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern und hierzu eine Fortbildungsakademie einzurichten oder sich an einer bestehenden Einrichtung zu beteiligen,
- bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
- Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
- auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
- die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen weiteren Aufgaben durchzuführen sowie hierzu weitere Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, und andere Berufsverzeichnisse (Listen) zu führen sowie Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikation auszustellen,
- die nach dem Ingenieurgesetz vom
- Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2007 (GVBl. I S. 784), zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2)Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, der Kammer weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. Insbesondere kann die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. Eine beabsichtigte Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.
(3)Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden. Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen.
(4)Die Ingenieurkammer kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), für die nach § 14 Satz 3 Nr. 7 , § 18a Abs. 3 , § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verpflichteten Berufsangehörigen bestimmt werden.
(5)Die Ingenieurkammer ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach Art. 8, 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(6)Die Ingenieurkammer kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen. Sie kann mit anderen zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogener Nachweise treffen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IngKammG, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 08.12.2015 § 2 IngKammG, vom 18.06.2009, gültig ab 30.06.2009 bis 27.12.2009 § 2 IngKammG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.11.2007 § 2 IngKammG, vom 30.09.1986, gültig ab 01.01.2004 bis 08.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_2