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§ 5 IngKammG Landesnorm Hessen - Mitgliederversammlung Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Inge

Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 5 Mitgliederversammlung (1)

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an.

(2)Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  1. die Satzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Kostenordnungen der Kammer und des Eintragungsausschusses,
  5. den Haushaltsplan,
  6. die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  7. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  8. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  9. die Errichtung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung,
  10. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses.
(3)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammer oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder und mehr als ein Viertel der Pflichtmitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(5)Die Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 6 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Antrag ist auch dann abgelehnt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Pflichtmitglieder gegen ihn gestimmt hat.
(6)Beschlüsse über die Satzung, die Beitragsordnung, die Kostenordnung, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 08.12.2015 § 5 IngKammG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.11.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.