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§ 18a IngKammG Landesnorm Hessen - Partnerschaftsgesellschaften Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Berate

Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 18a Partnerschaftsgesellscha

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(1)Mitglieder der Ingenieurkammer dürfen den Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), ausüben.
(2)Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
(3)Die in einer Partnerschaft tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis ( § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ) aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Höhe der Mindestversicherungssumme beträgt 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Die für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Hessen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Ingenieurkammer die Mindestversicherungssumme an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ingenieurkammer.
(4)Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure den Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken:
  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Schäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7b des Bürgerlichen Gesetzbuches), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht. Weitere Fassungen dieser Norm § 18a IngKammG, vom 18.06.2009, gültig ab 30.06.2009 bis 08.12.2015 § 18a IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 29.06.2009 § 18a IngKammG, vom 30.09.1986, gültig ab 01.01.2004 bis 08.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_18a

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