Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 19a Liste bauvorlageberechti
gter Ingenieurinnen und Ingenieure
(1)Die Ingenieurkammer führt die Liste der im Lande Hessen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.
(2)Auf Antrag ist einzutragen, wer 1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, und 2. als Bauingenieurin oder Bauingenieur
- a)die Befähigung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person ausgeübte hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder
- b)aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat kommend eine nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennende Berechtigung nachweist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung.
(3)Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen
- eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
- eine Erklärung über frühere oder bestehende erworbene Bauvorlageberechtigungen,
- ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit,
- ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden. § 16 Abs. 3 und die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
(4)Die Eintragung ist zu löschen, wenn innerhalb von fünf Jahren kein Nachweis der Bauvorlageberechtigung ausgestellt und kein Antrag auf Beibehaltung der Eintragung gestellt wurde. Die Eingetragenen sind vor Ablauf der Löschungsfrist hierauf schriftlich hinzuweisen.
(5)Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen
- Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie hier eingetragen sind,
- Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,
- Löschungen oder Änderungen in einem Verzeichnis bauvorlageberechtigter Personen in einem anderen Bundesland,
- Angaben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und zur Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
(6)Die Eingetragenen
- dürfen Bauvorlagen nur unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anerkennen;
- haben sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können; der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist;
- haben sich den Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung entsprechend fortzubilden; Weiteres kann die Ingenieurkammer regeln, soweit nicht die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die durch sie bestimmte Behörde das bestimmt.
(7)Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung von Obliegenheiten nach Abs. 5 und von Berufspflichten nach Abs. 6 kann ein Ordnungsgeld entsprechend § 8 festgesetzt und kann die Bauvorlageberechtigung widerrufen werden.
(8)Die Nachweise über die Eintragung sowie über die Bauvorlageberechtigung können auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt) beschränkt ausgestellt werden. Anschlussnachweise sind auf Antrag bis auf Widerruf auszustellen.
(9)Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren, die im Lande Hessen weder eine berufliche Niederlassung unterhalten noch eine Anstellung, noch einen Wohnsitz haben und nicht in der Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure eingetragen werden wollen, stellt die Ingenieurkammer beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auf Antrag einmalig einen Nachweis über deren Bauvorlageberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. Der Nachweis ist auszustellen, wenn ein vergleichbarer Nachweis nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates vorgelegt oder die Befähigung anderweitig nachgewiesen wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 19a IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 08.12.2015 § 19a IngKammG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.11.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_19a