Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 19b Stadtplanerinnen und Sta
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(1)Die Ingenieurkammer führt ein Verzeichnis der bei ihr einzutragenden berufsangehörigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner und entsprechenden Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnis, Liste). Die eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind damit berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen; die Führung eines Zusatzes wie "frei" oder "freischaffend" ist ausgeschlossen. Den Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" hat zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart nach § 19c Abs. 1 Nr. 3 eingetragen ist. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
(2)In das Berufsverzeichnis ist auf Antrag einzutragen, wer
- eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder eines Bundeslandes anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt, Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder in einem anderen nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannten vergleichbaren Studiengang abgeschlossen hat,
- eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder von fünf Jahren in Vollzeit- oder vergleichbarer Teilzeitbeschäftigung bei fehlendem Studienschwerpunkt, Aufbau- oder Ergänzungsstudium erbracht hat,
- eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer hat und
- Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist oder bis auf die Berufspraxis nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 die Eintragungsvoraussetzungen dazu erfüllt oder als berufsangehörige Person bei solchen Pflichtmitgliedern oder deren Berufsgesellschaften angestellt ist.
(3)Die Berufspraxis nach Abs. 2 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Objektplanung von Gebäuden und die Teilnahme an den von der Ingenieurkammer oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen; eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes erlassene Rechtsverordnung findet Anwendung, soweit sie das bestimmt. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf.
(4)Die Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachrichtung Städtebau, der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefung Städtebau im Fachgebiet Stadtbauwesen oder in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen mit Vertiefung Städtebau.
(5)Neben den vorstehenden Nachweisen sind beizubringen
- eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
- ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, hauptberuflichen Anstellung oder Hauptwohnung,
- eine Erklärung darüber, dass Gründe entsprechend § 17 nicht bekannt sind, die eine Versagung der Eintragung begründen können,
- eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,
- ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger und gewerblicher Berufsausübung,
- ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
(6)§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes sowie die §§ 16 Abs. 3 , 17 und 18 gelten entsprechend. Der Führung der Berufsbezeichnung ist ein Zusatz mit Hinweis auf die Ingenieurkammer beizufügen; Näheres bestimmt die Ingenieurkammer.
(7)Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen
- Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie eingetragen sind,
- Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,
- Löschungen oder Änderungen in einem vergleichbar anderen Verzeichnis, Sie haben ihr gegenüber Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und zur Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Bei wiederholter schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten kann entsprechend § 8 ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(8)Die Eingetragenen sind unbeschadet des § 14 verpflichtet,
- sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
- sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
- über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
- Planvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,
- sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der Bauvorlageberechtigung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,
- sich den Anforderungen an den Beruf entsprechend fortzubilden; Weiteres kann die Ingenieurkammer regeln, soweit das nicht durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Bei schuldhafter wiederholter oder grober Verletzung der Berufspflichten kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, die Eintragung gelöscht werden.
(9)Bei Berufsgesellschaften, die eine Berufsbezeichnung nach Abs. 1 Satz 1 in der Firma führen wollen, gilt § 6 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes entsprechend. Für die dort bezeichneten Aufgaben ist die Ingenieurkammer zuständig, soweit die die maßgebliche Berufsbezeichnung führende Person Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist oder zu sein hat. Die Zuständigkeit einer anderen berufsständischen Kammer und die §§ 12a und 18a bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19b IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 08.12.2015 § 19b IngKammG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.11.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_19b