Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 19c Datenschutz, Befreiungen
, Auskünfte
(1)In die Liste oder einen Nachweis nach § 19a und in das Berufsverzeichnis nach § 19b sind einzutragen
- Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
- die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung, der Hauptwohnung und einer anderen maßgeblichen Wohnung,
- die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart,
- das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,
- die Listen- oder Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.
(2)Eingetragen werden können
- Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat,
- Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
- andere Ordnungsmerkmale. Das Nähere bestimmt die Ingenieurkammer.
(3)Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde.
(4)Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern die zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.
(5)Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen nach § 19a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und § 19b Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.
(6)Wer ein berechtigtes Interesse an den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person schriftlich zugestimmt wurde. Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden und danach zu löschen. Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19c IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 08.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_19c