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§ 19d IngKammG Landesnorm Hessen - Vorübergehende Dienstleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften Gesetz über die Errichtung einer Ingen

Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 19d Vorübergehende Dienstlei

stungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

(1)Eine Person oder Gesellschaft, die erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 unter der in § 15 genannten Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person im Sinne des § 19a Abs. 9 oder unter der in § 19b Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Gesellschaft oder ohne in ein Verzeichnis bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen.
(2)Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über
  1. den vollständigen Namen der Person oder Gesellschaft,
  2. die Staatsangehörigkeit der Person,
  3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  4. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat,
  5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,
  6. den Ort der Niederlassung,
  7. bestehende Eintragungen in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung oder einer gleichwertigen , der Identifikation dienenden Erklärung,
  8. die für die Person oder Gesellschaft zuständige berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung oder Aufsichtsbehörde sowie
  9. das Vorhaben (Objekt) und dessen Ort. Die Ingenieurkammer kann in Zweifelsfällen Nachweise zu den Angaben verlangen.
(3)Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen.
(4)Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die berufsangehörige Person oder Gesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte bereits eine entsprechende Meldung bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt eine formlose Mitteilung darüber.
(5)Die Anzeige ist nicht verforderlich bei der Teilnahme an öffentlich und nicht öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen und Wettbewerben. Wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen.
(6)Liegen die Voraussetzungen zur Führung der in § 15 Abs. 1 oder nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung nicht vor, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates anzugeben.
(7)Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung die Ausbildung nicht den nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 , § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 19b Abs. 2 Nr. 1 gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form
  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder
  2. einer Eignungsprüfung verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.
(8)Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Satz 3 Nr. 7 , § 18a Abs. 3 , § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 , § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 19d IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 27.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_19d

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