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§ 21 IngKammG Landesnorm Hessen - Übergangsvorschriften Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ing

Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Hessen (Ingenieurkammergesetz - IngKammG) Vom 30. September 1986 § 21 Übergangsvorschriften (1)

Die bei der Architektenkammer Hessen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Ingenieurkammer über. Die Architektenkammer oder die nachfolgende Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen überlässt kostenfrei alle bei ihr hierzu bestehenden Vorgänge und Datenträger. Die Ingenieurkammer teilt den Eingetragenen den Übergang schriftlich mit und fordert sie auf, innerhalb eines Jahres die Beibehaltung der Eintragung mitzuteilen, da andernfalls danach die Eintragung und anderen Daten zu löschen sind. Mit dem Übergang im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen können nach der Verkündung und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet und Entscheidungen getroffen werden; die Rechtshandlungen werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2)Die in Bezug auf bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure ergangenen Entscheidungen der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Ingenieurkammer fort. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Architektenkammer Hessen nicht bestandskräftig abgeschlossenen Eintragungs- und Löschungsverfahren gehen auf die Ingenieurkammer über. Soweit die Eintragungsvoraussetzungen und das Verfahren nach diesem Gesetz günstiger sind, sind diese anzuwenden.
(3)Wer die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom
  1. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als bauvorlageberechtigter Ingenieur in die Liste nach § 19a einzutragen. Die Entscheidung trifft die Ingenieurkammer oder die durch sie bestimmte Einrichtung oder der dafür bestellte Ausschuss.
(4)Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Stadtplanung ausgeübt hat, ist unter dieser Berufsbezeichnung in das Berufsverzeichnis einzutragen, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 19b Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Eintragung darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden. Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre keine geschäftsmäßige Wahrnehmung entsprechender Berufsaufgaben glaubhaft gemacht wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 IngKammG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 08.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F6NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngKammG_HE_!_21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.