Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz - GZSG) Vom 4. Juli 2020 Anlage WIRTSCHAFTSPLAN 2020 Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ nachrich
tlich EINNAHMEN Plan 2020 Gesamt ( § 2 Abs. 1) - in Tsd. Euro - - in Tsd. Euro -
- Kreditmarktmittel 4.000.000 12.000.000
- Zuführungen aus dem Landeshaushalt - Summe Einnahmen 4.000.000 12.000.000 AUSGABEN Plan 2020 Gesamt ( § 2 Abs.1) - in Tsd. Euro - - in Tsd. Euro -
- Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz 500.000 630.000
- Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen 950.000 2.500.000
- Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbes. durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation 1.100.000 1.833.750 4 . Maßnahmen zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen 100.000 150.000
- Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur 900.000 960.525
- Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt 450.000 925.725
- Kompensation der strukturellen Steuermindereinnahmen 5.000.000 Summe Ausgaben 4.000.000 12.000.000 Erläuterungen: allg.: Der Wirtschaftsplan ist unverbindlich und enthält für den Mittelabfluss im Jahr 2020 Annahmen, von denen im Haushaltsvollzug im Rahmen des § 2 abgewichen werden kann. zu
- Erstattung von Verdienstausfällen, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Kinderbetreuung oder aufgrund von Quarantäneanordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz ihren Beruf nicht ausüben können (§ 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG). zu
- Vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln insbesondere zur Finanzierung pandemiebedingter Belastungen der Kommunen, für zusätzliche Bedarfe im Bereich der Kinderbetreuung, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen der „starken Heimat“ trotz wegbrechender Heimatumlage sowie ein kommunales Investitionsprogramm. zu
- Liquiditätshilfen in Form von Soforthilfen, Darlehen und Krediten an Unternehmen, Verkehrsverbünde und andere Wirtschaftsakteure. Darüber hinaus Konjunkturprogramme des Landes und Beteiligungen an Unternehmen. zu
- Vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Kofinanzierung von Konjunkturprogrammen des Bundes zu
- Bereitstellung von Mitteln z. B. für Schutzausstattung, Verlustübernahmen bei Sportverbänden sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen (wie Museen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten und Altenpflegeeinrichtungen). Darüber hinaus Mittel für Krankenhäuser und Förderprogramme für Vereine. zu
- Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, z. B. Ausgaben für IT-Maßnahmen und - Beschaffungen bei der Polizei, in Schulen und bei der Justiz; Verlustausgleich bei staatlichen Wirtschaftsbetrieben wie z. B. im Bereich der Justizvollzugsanstalten oder bei Landesbetrieben. Darüber hinaus Kompensation von Mindereinnahmen z. B. durch Dividendenausfälle. zu
- Finanzierung der strukturellen Steuermindereinnahmen im Vergleich zu den Steuereinnahmen nach der Finanzplanung 2019 bis
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 482 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051FCNN00000000013
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.