Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz - SchfZG) Vom 14. Mai 2012 § 2 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (1) Zuständige Behörde für di
e Durchführung des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 2009 (BGBl. I S. 700), ist im Bezirk
- der Handwerkskammer Kassel das Regierungspräsidium Kassel und
- der übrigen Handwerkskammern jeweils das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat für
- die Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes,
- die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes, die bei Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen festgestellt wurden,
- die Beitreibung rückständiger Umlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes,
- die Bestellung einer Stellvertretung nach § 20 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes,
- die Feststellung und Beitreibung von Kosten nach § 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes,
- die Aufsicht über Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach § 26 des Schornsteinfegergesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 3, den §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft und
- die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 26 und 27 des Schornsteinfegergesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 20 Satz 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 des Schornsteinfegergesetzes betrifft. Reicht ein Kehrbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten bebauten Grundstücke des Kehrbezirkes liegen.
(3)Zuständige Behörde für die Aufforderung an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder an den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes ist der Gemeindevorstand.
(4)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, soweit die Zuständigkeit in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht anders geregelt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051FENN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchfZustG_HE_!_2