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§ 2 IngG Landesnorm Hessen Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG -) vom 15. Juli 1970 gültig ab: 01.07.2006 gül

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG - ) Vom 15. Juli 1970 § 2 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht der Europäischen G

emeinschaften zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/ EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten und Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Stelle in Deutschland erhalten hat.

(2)Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3)Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4)Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 29 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
  1. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5)Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IngG, vom 12.12.2012, gültig ab 21.12.2012 bis 08.12.2015 § 2 IngG, vom 15.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 20.12.2012 § 2 IngG, vom 14.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2009 § 2 IngG, vom 18.06.2009, gültig ab 30.06.2009 bis 27.12.2009 § 2 IngG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 29.06.2009 § 2 IngG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.06.2006 § 2 IngG, vom 15.07.1970, gültig ab 01.01.2004 bis 08.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005206NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngG_HE_!_2

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