Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG - ) Vom 15. Juli 1970 § 2 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Land
es der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), dazu berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt.
(2)Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3)Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4)Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 29 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
- November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom
- März 2009 (GVBl. I S. 95), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5)Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IngG, vom 12.12.2012, gültig ab 21.12.2012 bis 08.12.2015 § 2 IngG, vom 15.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 20.12.2012 § 2 IngG, vom 14.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2009 § 2 IngG, vom 15.11.2007, gültig ab 01.12.2007 bis 29.06.2009 § 2 IngG, vom 24.05.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 30.11.2007 § 2 IngG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 30.06.2006 § 2 IngG, vom 15.07.1970, gültig ab 01.01.2004 bis 08.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005206NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngG_HE_!_2