Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG - ) Vom 15. Juli 1970 § 2 a (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer als Angehöriger eines Mitglieds
taates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines Diploms eines Mitgliedstaates oder einer Berufsausübung in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
- ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist oder
- den Beruf eines Ingenieurs vorzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet.
(2)Diplome nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 Buchst. a derRichtlinie (EWG) Nr. 89/48 des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L S. 16); gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(3)Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muß der Antragsteller im Besitz von Ausbildungsnachweisen sein, die er in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben hat und aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(4)Das Genehmigungsverfahren muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Weitere Fassungen dieser Norm § 2a IngG, vom 12.12.2012, gültig ab 21.12.2012 bis 08.12.2015 § 2a IngG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 20.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005206NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IngG_HE_!_2a