Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 29. September 2017 § 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen (1) Die für das Hochschulwesen zust
ändige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen sowie für die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.
(2)Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(3)In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(4)Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte bestimmt, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(5)Für fachlich und strukturell vergleichbare Studiengänge können Bandbreiten für die Normwerte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. In diesem Fall setzt die Hochschule den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang durch studiengangsspezifische Normwerte innerhalb der Bandbreite durch Satzung fest. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für Normwerte verknüpft werden.
(6)Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Abs. 1 Satz 1 legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.
(7)Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben unberücksichtigt:
- Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden,
- Maßnahmen aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom
- Juni 2008 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), und
- Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden. Sie sind gesondert auszuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 299 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000520DNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZEErStVtrG_HE_!_3