Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 15. Dezember 2009 § 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen (1) Die für das Ho
chschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.
(2)Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.
(3)In einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(4)Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(5)Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nach Abs. 4 kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind.
(6)Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen.
(7)Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden sowie aus Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764) unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HSchulZEErStVtrG HE, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 08.11.2019 § 3 HSchulZEErStVtrG HE, vom 21.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 09.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000520ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZEErStVtrG_HE_!_3