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§ 4 HSchulZEErStVtrG HE Landesnorm Hessen - Auswahlverfahren Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulz

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 15. Dezember 2009 § 4 Auswahlverfahren (1) In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren

der Stiftung einbezogen sind ( Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages ), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

  1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Stiftung,
  2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Stiftung,
  3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.

(2)Ist in einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule
  1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit),
  2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Darüber hinaus können die Hochschulen zusätzlich zu den Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu einem Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C- Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Wer den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages ) werden nicht gebildet.
(3)Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu treffen
  1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
  2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
  5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder
  6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis
  7. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(4)Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(5)Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
(6)Art. 9 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), erworben haben.
(7)Abweichend von Abs. 2 und 3 wird in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.
(8)Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen.
(9)Die Hochschulen des Landes sowie die Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von Zulassungsverfahren von der Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen von Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HSchulZEErStVtrG HE, vom 15.12.2009, gültig ab 24.12.2009 bis 09.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000520ENN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZEErStVtrG_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.