Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz 1) Vom 20. Mai 2010 § 2 Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung
(1)Als Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind auf Antrag Personen allgemein zu beeidigen, die
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
- ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben,
- zuverlässig sind und
- volljährig sind.
(2)Sonstige ausländische oder staatenlose Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen haben und die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, können als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt werden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
(3)Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Landesschulamtes als untere Schulaufsichtsbehörde zu erbringen.
(4)Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
- in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
- aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.
(5)Die antragstellende Person hat ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom
- September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2013 (BGBl. I S. 3556), zur Vorlage bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 1 zu beantragen.
(6)Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Abs. 4 Nr. 1 erfolgt ist, beizufügen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 DolmG HE, vom 05.10.2017, gültig ab 12.10.2017 bis 31.12.2022 § 2 DolmG HE, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 11.10.2017 § 2 DolmG HE, vom 27.10.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.10.2014 § 2 DolmG HE, vom 20.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 31.12.2012 Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005216NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DolmG_HE_!_2