Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz 1) Vom 20. Mai 2010 § 7 Vorübergehende Dolmetschertätigkeit
(1)Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in § 1 genannten oder vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 allgemein beeidigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dolmetschertätigkeiten). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Ob die Dolmetschertätigkeit vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2)Vorübergehende Dolmetschertätigkeiten sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stelle in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss neben den Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 enthalten: 1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 2. unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass
- a)die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung eines in § 1 genannten oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und
- b)ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist, 3. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation, 4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Dolmetschertätigkeiten im Inland erbringen will.
(3)Sobald die Meldung nach Abs. 2 vollständig vorliegt, trägt die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle die Daten für die Dauer eines Jahres in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe ein, dass
- als Berufsbezeichnung die in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehende Berufsbezeichnung,
- neben der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stelle die im Niederlassungsstaat zuständige Behörde oder die Angabe, dass der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, und
- ein Hinweis darauf, dass eine allgemeine Beeidigung nicht erfolgt ist, einzutragen sind, oder verlängert die Eintragung um ein Jahr. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4)Vorübergehende Dolmetschertätigkeiten sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der in § 4 Abs. 1 aufgeführten Bezeichnung muss ausgeschlossen sein.
(5)Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann eine vorübergehend in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragene Person aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank löschen, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Dolmetschertätigkeit rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die natürliche Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 DolmG HE, vom 05.10.2017, gültig ab 12.10.2017 bis 31.12.2022 § 7 DolmG HE, vom 20.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 08.10.2014 Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005216NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DolmG_HE_!_7