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§ 5 HAbwAG Landesnorm Hessen - Niederschlagswasser Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 29. September 2005 gültig ab: 0

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) Vom 29. September 2005 § 5 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1)Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers (Entlastungsanlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
(2)Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt.
(3)Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen zum Rückhalt oder zur Behandlung von Niederschlagswasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechen. Nach der tatsächlichen Inbetriebnahme ist deren Zeitpunkt für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums nach Satz 1 maßgeblich. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist vom Abgabepflichtigen binnen eines Monats der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Ist die Abgabe für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen.
(4)In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 entsteht die Abgabepflicht rückwirkend, wenn die dort genannten Anlagen nicht in Betrieb genommen oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten werden. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung vom
  1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400), zu verzinsen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HAbwAG, vom 14.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2015 § 5 HAbwAG, vom 29.09.2005, gültig ab 07.10.2005 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 664 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005217NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbwAGAG_HE_!_5

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