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§ 3 StudWG HE 2006 Landesnorm Hessen - Aufgaben Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 gültig ab: 19.0

Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006 § 3 Aufgaben (1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kul

turelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderung und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.

(2)Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe, - studentisches Wohnen, - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen, - Kinderbetreuung, - Gesundheitsförderung und Beratung, - soziale Betreuung ausländischer Studierender, - Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.
(3)Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 2016 (BGBI. I S. 1450), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048).
(4)Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen.
(5)Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.
(6)Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind.
(7)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.
(8)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.
(9)Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 StudWG HE 2006, vom 16.09.2011, gültig ab 28.09.2011 bis 18.09.2019 § 3 StudWG HE 2006, vom 26.06.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005218NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudWG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.