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§ 5 StudWG HE 2006 Landesnorm Hessen - Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26

Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006 § 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident

der Universität,

  1. eine Professorin oder ein Professor der Universität,
  2. zwei Studierende der Universität,
  3. zwei Bedienstete des Studentenwerks.

(2)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:
  1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,
  2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.
(3)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an:
  1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,
  2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,
  3. eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
  4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main oder der Hochschule RheinMain, der sich von einem Studierenden der anderen Hochschule vertreten lassen kann,
  5. zwei Bedienstete des Studentenwerks.
(4)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:
  1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,
  2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel.
(5)Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.
(6)Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.
(7)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 StudWG HE 2006, vom 09.09.2019, gültig ab 19.09.2019 bis 27.12.2021 § 5 StudWG HE 2006, vom 26.06.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 18.09.2019 § 5 StudWG HE 2006, vom 26.06.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005218NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudWG_HE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.