Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006 § 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident
der Universität,
- eine Professorin oder ein Professor der Universität,
- zwei Studierende der Universität,
- zwei Bedienstete des Studentenwerks.
(2)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:
- die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,
- eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.
(3)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:
- die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,
- die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,
- eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
- jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain,
- eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und
- eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.
(4)Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:
- die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,
- eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel.
(5)Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.
(6)Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.
(7)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 StudWG HE 2006, vom 09.09.2019, gültig ab 19.09.2019 bis 27.12.2021 § 5 StudWG HE 2006, vom 16.09.2011, gültig ab 28.09.2011 bis 31.12.2012 § 5 StudWG HE 2006, vom 26.06.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005218NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudWG_HE_!_5