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§ 8 StudWG HE 2006 Landesnorm Hessen - Wirtschaftsführung Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 gülti

Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006 § 8 Wirtschaftsführung (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach k

aufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3)Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen.
(4)Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.
(5)Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.
(6)Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.
(7)Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement.
(8)Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 StudWG HE 2006, vom 09.09.2019, gültig ab 19.09.2019 bis 27.12.2021 § 8 StudWG HE 2006, vom 26.06.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005218NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudWG_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.