Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006 § 9 Finanzierung (1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen: 1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieb
en, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,
- Beiträge der Studierenden,
- Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,
- Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,
- Zuwendungen Dritter sowie
- Darlehensaufnahmen nach § 6.
(2)Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.
(3)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen.
(4)Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 StudWG HE 2006, vom 09.09.2019, gültig ab 19.09.2019 bis 27.12.2021 § 9 StudWG HE 2006, vom 26.06.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005218NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudWG_HE_!_9