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§ 7 HG HE 2007 Landesnorm Hessen - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Ha

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) Vom 18. Dezember 2006 § 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel (1) Abweichend von

§ 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(2)Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3)Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82500 Euro nicht übersteigen darf.
(4)Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.
(5)Die Stellenübersicht für Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6)Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7)Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.
(8)Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 722 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005219NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HG_HE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.