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§ 2 IBH-Gesetz Landesnorm Hessen - Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen (IBH-G

Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen (IBH-Gesetz) Vom 16. Juni 2005 § 2 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung (1) Die Bank ist das zentrale monetäre Wirtschaftsförder

institut des Landes. Sie arbeitet wettbewerbsneutral. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten beachtet sie das Diskriminierungsverbot. Die Bank kann im staatlichen Auftrag im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien Berufe,
  2. Förderung der Ansiedlung von Unternehmen,
  3. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,
  4. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,
  5. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,
  6. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
  7. Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums,
  8. Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  9. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,
  10. Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
  11. Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur und Bildung.

(2)Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.
(3)Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 setzt im Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind. Bei Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank berechtigt, die Durchführung und Abwicklung der Fördermaßnahmen durch Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln.
(4)Durch Rechtsverordnung kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Abs. 1 Satz 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Bank spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann.
(5)Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Abs. 1 darf die Bank nur die Geschäfte betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6)Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 426 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000521CNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InvBankErG_HE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.