Gesetz zur Erleichterung der vorläufigen Haushaltsführung und zur Investitionssicherung (Vorschaltgesetz 2009) Vom 9. März 2009 § 4 Leerstellen, Altersteilzeitstellen (1) Das zuständige Ministerium wi
§ 85aAbs.
4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes , oder Richterinnen und Richter,
§ 7aAbs.
1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom
- März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2006 (GVBl. I S. 394), beurlaubt werden,
- Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
§ 50Abs.
1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
- Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
- die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 19a des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2)Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste freiwerdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
(3)Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend" zu schaffen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000521DNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VorschaltG_HE_!_4