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§ 3 VergabeStVtrG HE 2007 Landesnorm Hessen - Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von

Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Vom 5. Juli 2007 § 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen (1) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Ku

nst setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.

(2)In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(3)Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(4)Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(5)Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind.
(6)Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen.
(7)Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden sowie aus Studienbeiträgen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) finanzierte Maßnahmen unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 VergabeStVtrG HE 2007, vom 05.07.2007, gültig ab 14.07.2007 bis 08.10.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 354 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000521ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeStVtrG_HE_!_3

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