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MinZustBes HE 2009 Landesnorm Hessen 1 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerin

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 1 Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Der Hessische Ministerpräsident übt die ihm aufgrund der Verfassung des Landes Hessen und die ihm durch Gesetz zustehenden Rechte aus. Hoheits- und Verwaltungsakte ergehen unter der Bezeichnung Der Hessische Ministerpräsident. Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Hessischen Staatskanzlei. Zur Führung seiner Geschäfte bedient er sich außerdem der Hessischen Landesvertretung. Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für 101 Führung der Geschäfte des Ministerpräsidenten unbeschadet der Zuständigkeit der Hessischen Landesvertretung, 102 Führung der laufenden Geschäfte der Landesregierung, 103 Verfassungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, 104 Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Prüfung sowie Koordinierung der Bundesratssachen, 105 Neugliederung des Bundesgebietes und Änderung der Landesgrenzen nach Art. 29 des Grundgesetzes, 106 Allgemeine Prüfung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht ein Fachministerium federführend ist, 107 Koordinierung der Internationalen Angelegenheiten des Landes, die über den Kontext der EU hinausgehen, 108 Angelegenheiten der demografischen Entwicklung und des Bürgerengagements, 109 Zentrale Steuerung und Koordinierung der Verwaltungsmodemisierung und der Verwaltungsvereinfachung (Normprüfung), 110 Einheitliches Erscheinungsbild der Hessischen Landesregierung, 111 Verteidigungsangelegenheiten, 112 Angelegenheiten des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen und Telemedien) - soweit erforderlich unter Einbindung der Fachministerien, 113 Angelegenheiten der Statistik, 114 Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen Teil I. Unmittelbar nachgeordnet 115 Hessisches Statistisches Landesamt, 116 Hessische Landeszentrale für politische Bildung. Rechtsaufsicht 117 Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien; Hessischer Rundfunk. Die Hessische Landesvertretung ist zuständig für 118 Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund, unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 119 Pflege der Beziehungen zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag, den Fraktionen des Bundestages sowie den hessischen Bundestagsabgeordneten, 120 Pflege der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung und den anderen Landesregierungen über die Vertretungen der anderen Länder beim Bund, 121 Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatskanzlei über alle wesentlichen, die Interessen des Landes berührenden Entwicklungen, insbesondere über wichtige Gesetzgebungsvorhaben, völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, 122 Beteiligung an Bundesratssachen von wesentlicher Bedeutung und Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 123 Vertretung des Landes in den Sitzungen des Bundesrates, soweit die Landesregierung nicht eine andere Vertretung beschließt, 124 Wahrnehmung der Ständigen Vertragskommission der Länder. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_1

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