Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 2 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, 202 Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation (E-government) und der Sprach- und Datenkommunikation, Angelegenheiten des Datenschutzes, 203 Alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, 204 Recht des öffentlichen Dienstes, 205 Zentrale Fortbildung, 206 Erfassung der behinderten Menschen im Dienste des Landes und Berechnung der Ausgleichsabgabe, 207 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst, 208 Durchführung der Wehrgesetzgebung (u. a. Wehrerfassung, Unterhaltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangelegenheiten), 209 Recht der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, Recht der politischen Parteien, 210 Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, 211 Auswanderungswesen, 212 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Ausländerintegration, 213 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der Asylbewerber), 214 Verfassungsschutz, 215 Presserecht, Stiftungsrecht, Allgemeines Enteignungsrecht, Glücksspielwesen, Feiertagsrecht, Kriegsgräberfürsorge, 216 Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, 217 Herausgabe des Staatsanzeigers, 218 Polizeiliche Krimmalprävention und -repression; Polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit; Öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit Polizeidienststellen und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind, für die das Ministerium des Innern und für Sport Aufsichtsbehörde ist, 219 Kommunale Angelegenheiten, 220 Sport (einschließlich Präventionsprogramme) und Freizeit, 221 Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, 222 Fernmeldeangelegenheiten der Zivilen Verteidigung, des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes sowie Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Telekommunikationsanlagen, 223 Krisenmanagement, Krisenstab der Landesregierung. Unmittelbar nachgeordnet 224 Regierungspräsidien, 2) 225 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, 226 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, 227 Hessisches Landeskriminalamt, 228 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium, 229 Polizeipräsidien, 230 Hessische Polizeischule, 231 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, 232 Hessische Landesfeuerwehrschule. Staatsaufsicht 233 Stadt Frankfurt am Main, 234 Landeshauptstadt Wiesbaden, 235 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, 236 Landeswohlfahrtsverband Hessen, 237 Hessischer Verwaltungsschulverband, 238 Kommunale Zusatzversorgungskassen, 239 Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, 240 Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, 241 Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm 2 MinZustBes HE 2009, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 09.02.2014 2 MinZustBes HE 2009, vom 01.04.2009, gültig ab 10.04.2009 bis 05.12.2010 Fußnoten 2) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessischen Sozialministerium unterstellt, soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_2
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