← Deutschland

MinZustBes HE 2009 Landesnorm Hessen 2 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Beschluss über die Zuständigkeit der einze

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 2 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, 202 Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation (E-government) und der Sprach- und Datenkommunikation, Angelegenheiten des Datenschutzes, 203 Alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, 204 Recht des öffentlichen Dienstes, 205 Zentrale Bezügeabrechnung 206 Zentrale Fortbildung, 207 Erfassung der behinderten Menschen im Dienste des Landes und Berechnung der Ausgleichsabgabe, 208 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst, 209 Durchführung der Wehrgesetzgebung (u. a. Wehrerfassung, Unterhaltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangelegenheiten), 210 Recht der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, Recht der politischen Parteien, 211 Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, 212 Auswanderungswesen, 213 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Ausländerintegration, 214 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der Asylbewerber), 215 Verfassungsschutz, 216 Presserecht, Stiftungsrecht, Allgemeines Enteignungsrecht, Glücksspielwesen, Feiertagsrecht, Kriegsgräberfürsorge, 217 Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, 218 Herausgabe des Staatsanzeigers, 219 Polizeiliche Krimmalprävention und -repression; Polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit; Öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind, für die das Ministerium des Innern und für Sport Aufsichtsbehörde ist, 220 Kommunale Angelegenheiten, 221 Sport (einschließlich Präventionsprogramme) und Freizeit, 222 Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, 223 Fernmeldeangelegenheiten der Zivilen Verteidigung, des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes sowie Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Telekommunikationsanlagen, 224 Krisenmanagement, Krisenstab der Landesregierung. Unmittelbar nachgeordnet 225 Regierungspräsidien, 2) 226 Hessische Bezügestelle, 3) 227 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, 228 Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, 229 Hessisches Landeskriminalamt, 230 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium, 231 Polizeipräsidien, 232 Polizeiakademie Hessen, 233 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, 234 Hessische Landesfeuerwehrschule. Staatsaufsicht 235 Stadt Frankfurt am Main, 236 Landeshauptstadt Wiesbaden, 237 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, 238 Landeswohlfahrtsverband Hessen, 239 Hessischer Verwaltungsschulverband, 240 Kommunale Zusatzversorgungskassen, 241 Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, 242 Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, 243 Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm 2 MinZustBes HE 2009, vom 04.01.2011, gültig ab 06.12.2010 bis 31.12.2011 2 MinZustBes HE 2009, vom 01.04.2009, gültig ab 10.04.2009 bis 05.12.2010 Fußnoten 2) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessischen Sozialministerium unterstellt, soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt. 3) Fachaufsichtlich auch dem Ministerium der Finanzen unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.