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MinZustBes HE 2009 Landesnorm Hessen 3 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministe

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Zentrale Bezügeabrechnung, 307 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (HCC) und Berichtswesen, 308 Versorgungsrücklage, 309 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 310 Staatsschulden, 311 Hessischer Investitionsfonds, 312 Staatsbürgschaften und Garantien, 313 Staatliche Finanzierungshilfen, 314 Grundsatzfragen des staatlichen Vermögens, des Immobilien-, Portfolio- und Standortmanagements, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 315 Rückerstattungsangelegenheiten, 316 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 317 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 318 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 319 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 320 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 321 Zentrale Beschaffung, 322 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung, 323 Personalvermittlungsstelle. Unmittelbar nachgeordnet 324 Oberfinanzdirektion, 325 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, 3) 326 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit den Bildungseinrichtungen Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst), 4) 327 Hessische Bezügestelle, 5) 328 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 329 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (hbm), 330 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 331 Steuerberaterkammer Hessen, 332 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, 333 Süddeutsche Klassenlotterie (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2009, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 09.02.2014 Fußnoten 3) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 4) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 5) Fachaufsichtlich auch dem Ministerium des Innern und für Sport unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3

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