Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (HCC) und Berichtswesen, 307 Versorgungsrücklage, 308 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 309 Staatsschulden, 310 Hessischer Investitionsfonds, 311 Staatsbürgschaften und Garantien, 312 Staatliche Finanzierungshilfen, 313 Grundsatzfragen des staatlichen Vermögens, des Immobilien-, Portfolio- und Standortmanagements, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 314 Rückerstattungsangelegenheiten, 315 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 316 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 317 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 318 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 319 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 320 Zentrale Beschaffung, 321 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung, 322 Personalvermittlungsstelle. Unmittelbar nachgeordnet 323 Oberfinanzdirektion, 324 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, 4) 325 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit den Bildungseinrichtungen Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst), 5) 326 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 327 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (hbm), 328 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 329 Steuerberaterkammer Hessen, 330 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, 331 Süddeutsche Klassenlotterie (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2009, vom 01.04.2009, gültig ab 10.04.2009 bis 31.12.2011 Fußnoten 4) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 5) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3
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