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MinZustBes HE 2009 Landesnorm Hessen 4 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz, für Integration und Europa Beschluss über die Zuständig

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 4 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz, für Integration und Europa 401 Gerichtsverfassung, 402 Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Erfinderrecht, 403 Strafrecht und die Bußgeldvorschriften des Nebenrechts; Grundsatzfragen der Kriminalprävention, 404 Gerichtliches Verfahren bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie das Verfahren bei den Staatsanwaltschaften, 405 Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht, 406 Gnadenwesen, 407 Recht der Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und der besonderen Rechtsverhältnisse der sonstigen Bediensteten des Geschäftsbereichs, der Rechtsanwaltschaft und des Notariats, 408 Recht der Rechtsberatung, des Schiedsamtswesens und der Ortsgerichte, 409 Juristisches Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie Ausbildung und Prüfung der Justizbediensteten, 410 Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland, soweit der Geschäftsbereich betroffen ist, 411 Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung, für die kein anderes Ministerium federführend zuständig ist, 412 Rechtliche und gesetzestechnische Prüfung von Gesetzentwürfen der Landesregierung sowie der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I zu verkündenden Rechts Verordnungen, 413 Beteiligung bei Gesetzesanträgen der Landesregierung im Bundesrat in verfassungsrechtlicher, rechtsförmlicher und gesetzestechnischer Hinsicht unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 414 Herausgabe des Justiz-Ministerial-Blattes und des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen Teil II, 415 Organisation und Verwaltung der ordentlichen Gerichte, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Hessischen Finanzgerichts, der Gerichte für Arbeitssachen, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Richterdienstgerichte, der Disziplinargerichte, der Berufsgerichte für Heilberufe, der Anwaltsgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der sozialen Dienste der Justiz, 416 Justizvollzug, 417 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare sowie der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 418 Integrations-, Migrations- und Zuwanderungspolitik, 419 Integrationsbeirat, 420 Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund, 421 Koordination integrationspolitischer Maßnahmen der Staatskanzlei und der Ministerien, 422 Koordinierung der Europapolitik der Landesregierung, landespolitisch relevante Grundsatzfragen bei der Durchführung der europäischen Einigung, 423 Koordinierung der Entsendung von Bediensteten zu den europäischen Institutionen, Koordinierung der europäischen Regionalpartnerschaften des Landes und Europakomitee Hessen, 424 Vertretung des Landes bei der Europäischen Union, 425 Internationale Angelegenheiten und Partnerschaften des Landes, soweit sie nicht im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten wahrgenommen werden. Unmittelbar nachgeordnet 426 Oberlandesgericht, 427 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 428 Hessisches Finanzgericht, 429 Hessisches Landesarbeitsgericht, 430 Hessisches Landessozialgericht, 431 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, 432 Justizvollzugsanstalten, 433 Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes - H.B. Wagnitz-Seminar -. Staatsaufsicht 434 Rechtsanwaltskammern, 435 Notarkammern, 436 Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, 437 Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_4

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