Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009 7 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 701 Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, 702 Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsbetrieben, 703 Wirtschaftsförderung, 704 Angelegenheiten der HA Hessen Agentur GmbH, soweit nicht die Beteiligungszuständigkeit des Ministeriums der Finanzen betroffen ist, 705 Angelegenheiten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, 706 Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, 707 Gewerberecht, Binnenmarktinformationssystem, 708 Kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten, 709 Öffentliches Auftragswesen, Preiswesen, 710 Währungs-, Geld- und Kapitalmarktfragen, 711 Kredit-, Bausparkassen-, Sparkassen-, Versicherungs- und Börsenwesen, 712 Technologieförderung, Forschungs- und Entwicklungsförderung in der gewerblichen Wirtschaft, 713 Medien- und Kommunikationswirtschaft, Telematik, Hessen-Media, 714 Mess- und Eichwesen, 715 Berufsbildungsrecht, Angelegenheiten und Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflicher Fort- und Weiterbildung und Umschulung sowie Berufsbildungsstätten jeweils außerhalb des schulischen Bereichs, soweit nicht ein anderer Geschäftsbereich betroffen ist, 716 Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr, Eisenbahnen, Luftverkehr einschließlich des Schutzes gegen Fluglärm, Binnenschifffahrt, 717 Straßen- und Brückenbau, 718 Vermessungswesen und Flurneuordnung einschließlich Ausbildung und Prüfung, 719 Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Bereich Flurneuordnung, 720 Landesentwicklung einschließlich Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Koordinierung der Fachplanungen, 721 Tourismus, Fremdenverkehrsförderung, 722 Dorf- und Regionalentwicklung, Dorferneuerung und Dorfverschönerung, 723 Breitbandversorgung, Breitbandförderung, 724 Städtebau, Stadtökologie, allgemeines Bauwesen, Bauaufsicht, Bautechnik, 725 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und deren Förderung, 726 Wohnungswirtschaft, soziale Wohnraumförderung, 727 Modernisierungs- und Instandsetzungsprogramme im Wohnungsbau, 728 Energiewirtschaftsrecht, soweit nicht eine Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegeben ist, Landesregulierungsbehörde und nach § 55 EnWGzuständige Behörde, preiswerte und sichere Energieversorgung, Energiekartellrecht, 729 Soziales Miet- und Wohnrecht, Wohngeld. Unmittelbar nachgeordnet 730 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 731 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, 732 TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, 6) 733 Hessische Eichdirektion, Staatsaufsicht 734 Industrie- und Handelskammern, 735 Handwerkskammern und Landesinnungsverbände, 736 Einigungsstellen nach § 15 UWG, 737 Frankfurter Wertpapierbörse, Eurex-Deutschland und andere Handelsplattformen, 738 Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale -, 739 Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, 740 Nassauische Sparkasse, 741 Frankfurter Sparkasse, 742 Genossenschaftliche Prüfungsverbände, 743 Ingenieurkammer Hessen, 744 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, 745 Hessische Landgesellschaft mbH (soweit nicht die Beteiligungszuständigkeit des Ministeriums der Finanzen betroffen ist), 746 Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz. Fachaufsicht 747 Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel, 748 Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, 749 Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt Darmstadt, 750 Kommunale Zusatzversorgungskassen. Rechtsaufsicht 751 Investitionsbank Hessen, 7) 752 LTH-Bank für Infrastruktur. Weitere Fassungen dieser Norm 7 MinZustBes HE 2009, vom 01.04.2009, gültig ab 10.04.2009 bis 05.12.2010 Fußnoten 6) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterstellt. 7) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005220NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_7
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