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§ 3 HSÜG Landesnorm Hessen - Zu überprüfende Personen Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) vom 28. September 2007 gültig ab: 10.10.2012 gül

Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) Vom 28. September 2007 § 3 Zu überprüfende Personen

(1)Eine Person, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2)Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 7 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 8 und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen nach § 9 der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
(3)Die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom
  1. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), oder die volljährige Person, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebensgemeinschaft), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie in diesem Zeitraum eine Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft, so hat sie die zuständige Stelle hiervon zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der in Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der einbezogenen Person.
(4)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die Mitglieder des Hessischen Landtages, der Hessischen Landesregierung und des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen,
  2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HSÜG, vom 28.09.2007, gültig ab 09.10.2007 bis 09.10.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005224NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=S%C3%9CG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.